Energiesteuer
Im Verfahren der Steuerbefreiung können Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet oder verteilt, d.h. zur steuerfreien Verwendung abgegeben werden. Zwingende Voraussetzung für das Verfahren der Steuerbefreiung ist eine Erlaubnis durch das Hauptzollamt.
Das Gesetz sieht verschiedene Steuerbefreiungen vor:
§ 25 EnergieStG
Energieerzeugnisse können zu anderen Zwecken als zur Verwendung/Herstellung von Kraft- bzw. Heizstoff oder als Probe zu Untersuchungszwecken steuerfrei verwendet werden.
§ 26 EnergieStG
Energieerzeugnisse können im Rahmen des sogenannten Herstellerprivilegs steuerfrei in Herstellungsbetrieben oder Gasgewinnungsbetrieben verwendet werden.
§ 27 EnergieStG
Energieerzeugnisse können in der Schiff- und Luftfahrt steuerfrei verwendet werden.
§ 28 EnergieStG
Bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse, z.B. Biogas und Deponiegas dürfen unter bestimmten im Gesetz genannten Zwecken steuerfrei verwendet werden.
Zuwiderhandlungen
Nach § 30 EnergieStG entsteht die Steuer im Fall von Zuwiderhandlungen im Verfahren der Steuerbefreiung.
Erlaubnisse
Die Erlaubnisse können in einer allgemeinen Erlaubnis und einer förmlichen Einzelerlaubnis bestehen. Die Verwendung und Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet können allgemein erlaubt sein.
In allen anderen Fällen ist eine förmliche Einzelerlaubnis für die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen erforderlich. Gerade auch im Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (BREXIT) sollten sich Unternehmen rechtzeitig informieren, wie mit zukünftigen Lieferungen umzugehen ist.