Konsignationslager – Zusammenfassende Meldung
Konsignationslager – Zusammenfassende Meldung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.01.2020 Hinweise zum Umgang mit den seit dem 01.01.2020 geltenden Neuregelungen zum Konsignationslager und die damit verbundene Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.
Hintergrund:
Deutschland hatte in der Vergangenheit Vereinfachungen, im Gegensatz zu vielen anderen EU-Mitgliedsländern, abgelehnt und ausländische Inhaber von Konsignationslager in Deutschland zur steuerlichen Registrierung verpflichtet. Mit der Umsetzung der sogenannten Quick-Fixes gibt es seit dem 01.01.2020 europaweit vereinheitlichte Regeln zum Konsignationslager, die eine solche Registrierungspflicht vermeiden. Lieferungen von Waren, die zuvor in ein Konsignationslager verbracht wurden, können unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 6b UStG im Zeitpunkt der Warenentnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt werden. Beim Erwerber der Ware im Bestimmungsland ist entsprechend ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern.
Achtung:
Deutsche Unternehmen mit (geplanten) Konsignationslägern im EU-Ausland sollten sich in diesen Ländern über den aktuellen Gesetzgebungsstand informieren. Nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben bereits nationale Umsetzungsregeln. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob die Neuregelung von Nutzen ist oder die bisherigen Prozesse beibehalten werden.
Laut BMF-Schreiben gilt Folgendes:
„Aus organisatorischen Gründen ist es übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben (§ 18a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen
nach § 18a UStG vornehmen können.
Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es daher erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 bei Vorliegen entsprechender Tatbestände eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne
des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Soweit Unternehmer auch auf Grund des Vorliegens anderer Tatbestände nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 verpflichtet sind, ist diese nach dem bekannten Verfahren an das BZSt zu übermitteln. Daneben ist eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs, 1 UStG zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Mel- dung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1 bis 3 UStG analog.
Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt.
Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden. Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden. Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung. Bei Nutzung des Online- Vordrucks wird diese mittels einer Übermittlungsbestätigung direkt am Bildschirm angezeigt. Bei Übermittlung über DE-Mail wird die Bestätigung an das DE-Mail-Postfach des Absenders gesendet.“