Aussetzung der Vollziehung – Art. 45 UZK
Aussetzung der Vollziehung – Art. 45 UZK
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat sich in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 12.04.2017 mit der Frage der Aussetzung der Vollziehung und der Anwendbarkeit des Unionszollkodex befasst. Danach ist im Geltungsbereich des Unionszollkodex im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO als materieller Entscheidungsmaßstab Art. 45 Absatz 2, Abs. 3 UZK anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist jedoch das einzelstaatliche Recht maßgeblich.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides ohne Sicherheitsleistung. Sie importierte in den Jahren 2013 bis 2016 in 25 Fällen in Asien hergestellte Planen und meldete diese unter der Codenummer 3926 9092 90 0 zu einem Präferenzzollsatz von 0 % zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Einfuhrzollstelle übernahm diese Angaben. Aufgrund einer im Jahr 2016 durchgeführten Zollprüfung holte der Antragsgegner ein Einreihungsgutachten ein, nach dem die eingeführten Planen in die Codenummer 6306 1900 00 0 mit einem Präferenzzollsatz von 9,6 % einzureihen seien. Entsprechend erhob der Antragsgegner mit Einfuhrabgabenbescheid vom 02.08.2016 daraufhin den Zoll nach.
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides ohne Sicherheitsleistung. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Zudem würde die Zahlung der Einfuhrabgaben für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen, da zurzeit die liquiden Mittel zur sofortigen Begleichung der vollständigen Einfuhrabgaben nicht als Kassenmittel zur Verfügung stünden. Die nötigen Barmittel könnten angesichts der wirtschaftlichen Gesamtumstände auch nicht zu zumutbaren Bedingungen, z. B. im Wege einer Kreditvereinbarung mit der Hausbank, beschafft werden. Die Hausbank habe zudem in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, vorliegend eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsgegner erwiderte, dass auf eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 45 Abs. 3 UZK nur verzichtet werden könne, wenn auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt werde, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Bisher sei lediglich das Schreiben der Hausbank vorgelegt worden und keine sonstigen Unterlagen, anhand derer eine entsprechende Dokumentation möglich wäre. Entsprechende Unterlagen legte die Antragstellerin im Folgenden nicht vor, auch nicht auf eine erneute Aufforderung des Antragsgegners.
Obwohl der Senat ebenso wie die Beteiligten aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides i. S. d. Art. 45 Abs. 2 UZK hatte, kommt die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung dennoch nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen Art. 45 Abs. 3 UZK liegen nicht vor. Danach wird in den in Art. 45 Abs. 2 UZK genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Schuldner trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten bzw. ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt insoweit beim Schuldner.
Beschluss des 4. Senats vom 12.4.2017, 4 V 16/17, rechtskräftig.
Quelle: Newsletter des Finanzgericht Hamburg vom 20.07.2017