Corona Pandemie: Folgen für Zoll und Außenwirtschaft
Corona Pandemie: Folgen für Zoll und Außenwirtschaft
Das gilt für Zoll und Außenwirtschaft in der Corona-Pandemie
Das Corona Virus hat inzwischen fast die ganze Welt erreicht und beeinflusst das private und öffentliche Leben erheblich. Auch für den Zoll und die Außenwirtschaft bleibt die Krise nicht ohne Konsequenzen. Eine Übersicht der Auswirkungen der Pandemie finden Sie hier:
Allgemein bestehen laut der deutschen Zollverwaltung bisher keine Einschränkungen bei der Zollabwicklung. Sollten einzelne Standorte krisenbedingt ausfallen, so kümmert sich die örtliche Behörde um die Bereitstellung alternativer Abfertigungsmöglichkeiten. Zollstellen empfehlen, genehmigte Verinfachungen zu nutzen und Waren schon vor Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldung im ATLAS anzumelden. Dies führt bei bestandener Vorprüfung zu einer schnelleren Überlassung der Ware und sichert weiterhin einen reibunslosen Ablauf.
Bevorzugte Vergabe von EORI Nummern für Hilfstransporte
Wirtschaftsbeteiligte, die durch die Corona Krise eine EORI Nummer für den Versand von Hilfsgütern, Schutzanzügen und anderer für die Bekämpfung der Pandemie relevanter Ware benötigen, werden bei der Vergabe der Nummern bevovorzugt. Betroffene können ihren Antrag mittels Formularversion 0870 per Mail an Notfall-EORI.gzd@zoll.bund.de schicken. Damit Ihr Antrag als Notfall behandelt wird müssen sie beweisen, dass es sich um eine dringende Warensendung handelt. Nutzen Sie dafür Vertragsunterlagen, Rechnungen, oder andere unterstützende Dokumente.
Zollabfertigung von medizinischen Geräten und Hilfsgütern
Am 20. März 2020 hat die Europäische Kommission alle Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich aufgefordert, eine Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für Schutzausrüstungen und andere medizinische Geräten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aus Drittländern zu beantragen. Die Anträge aller Staaten hat die Komission am 3. April rückwirkend ab dem 30. Januar genehmigt. Staatliche Organisationen oder Organisationen der Wohlfahrtspflege und des Katastrophenschutzes können medizinische Geräte und Hilfsgüter zunächst für sechs Monate abgabenfrei einführen.
Für eine vorrangige Zollabfertigung betroffener Waren steht in ATLAS-Einfuhr die Unterlagencodierung 9DFA „Einfuhr von medizinischen Hilfsgütern aufgrund der Corona-Situation“ zur Verfügung. Systemtechnisch ist die Angaben von Nummer und Datum der Unterlagencodierung erforderlich. Hier können als Datum das Erstellungsdatum der Zollanmeldung und als Nummer die Begriffe „Corona“ oder „ohne“ verwendet werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Produktsicherheit und Konformität bei der Einfuhr von Hilfsgütern finden Sie im FAQ der deutschen Zollverwaltung.
Zollanmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen
Um die Bekämpfung der Coronakrise zu erleichtern, hat die EU Komission dem Paralament und dem Rat am 3. April eine delegierte Verordnung zur Änderung von UKZ-DA und UKZ-TDA vorgelegt.
In Artikel 138 UKZ-DA wird Buchstabe h eingefügt:
- Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen
Der einleitende Satz in Artikel 141 UKZ-DA enthält:
- Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission kann die Regelung bereits in Anspruch genommen werden, obwohl die delegierte Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist. Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt somit in Notfällen durch eine der in Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA genannten Handlungen für Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, als abgegeben.
Vor einer entsprechenden Einfuhr wird eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Zollstelle empfohlen. Möglicherweise müssen begleitende Unterlagen vorgelegt werden, die die Eingangszollstelle bei Erfüllung von Artikels 138 Buchstabe -h) UZK-DA als summarische Eingangsanmeldung anerkennen kann.
Die komplette Verordnung zur Änderung finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Komission.
Vereinfachungen bei präferenziellen Einfuhren
Aufgrund veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen in Reaktion auf die Coronapandemie (wie Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen) hat die Europäische Kommission mit von solchen Regeln betroffenen Ländern Maßnahmen abgestimmt, durch die ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausreicht. Genauere Informationen dazu gibt es auf der Webseite „Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency“ der Kommission. Die Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten Präferenznachweise. Sie wirken so lange, wie die erwähnten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.
Für eine in Deutschland abgegebene Zollanmeldung wird ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt. Unvollständige Nachweise oder Dokumente mit digitaler Signatur werden nicht anerkannt.
Ausfuhrbeschränkungen für Schutzausrüstungen
Mit der Durchführungsverordnung 2020/402 hat die EU Kommission am 14. März 2020 eine Genehmigungspflicht für den Export von medizinischer Schutzausrüstung in Drittstaaten erlassen. Die Beschränkungen gelten nicht für das Zollgebiets der Europäischen Union, das Vereinigten Königreich, die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz), die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die Färöer, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt.
Die deutsche Zollverwaltung verweist auf folgende ATLAS Codierungen für die Anmeldung der Genehmigungen:
- C086/DEE: „Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402“
- C086/DES: „Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402“
- C086/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Schutzausrüstung nach der VO (EU) 2020/402“
- Y975: „Nicht von der VO (EU) 2020/402 erfasste Schutzausrüstung“
Um EU-einheitliche Vorgaben zu schaffen, wurden die nationalen Beschränkungen vom 12. März 2020 für den Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern innerhalb der EU am 19. März 2020 aufgehoben. Somit gelten europaweit keine Ausfuhr- und Verbringungsverbote für medizinische Schutzausrüstung. Eine Liste von weiteren Ländern, die von den Beschränkungen ausgeschlossen sind gibt es auf der Internetseite des Bafa.
Update: Seit dem 26. April gilt als Nachfolgeregelung der Durchführungsverordnung 2020/402 die Verordnung 2020/568. Diese erlässt eine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von bestimmten Gütern, die in Anhang 1 der Verordnung genannt werden. Das Bafa hat online eine Anleitung zur Verfügung gestellt mit der Unternehmen prüfen können, ob ihre Güter im Anhang 1 gelistet sind.