Einfuhrumsatzsteuer – Änderungen geplant
Unternehmen haben Nachteile durch die deutsche Verwaltungspraxis bei der Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer
Das derzeitige Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer und die Gewährung des damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugs wirkt sich teilweise zum Nachteil auf deutsche Binnen-, See- und Flughäfen aus. Unternehmer weichen zunehmend auf andere EU-Häfen aus.
Lösungsansätze werden zwar diskutiert, aber es seien noch nicht alle Fragen geklärt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/15669) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15261).
Problem:
Beim Import von Gütern aus Drittstaaten verursacht das in Deutschland angewandte Einfuhrumsatzsteuermodell nach Ansicht der Fragesteller eine unnötige Bindung von Liquidität und erhöht die administrativen Kosten für Unternehmen. Denn die Verwaltungskompetenz für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) liegt zwar beim Bund, für die Umsatzsteuer hingegen und damit auch für die Geltendmachung eines Vorsteuerbetrages liegt die Kompetenz bei den Bundesländern.
Folge:
Bei der Einfuhr von Drittlandswaren in Deutschland wird die EUSt in einem Arbeitsgang mit der Einfuhrabfertigung durch die Zollverwaltung (Bund) festgesetzt und spätestens zum 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats erhoben.
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die entstandene EUSt jedoch erst im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der eigenen Steuerverwaltung (Länder) als Vorsteuer geltend machen. Das bedeutet, eventuelle Vorsteuerguthaben können dabei regelmäßig nicht so rechtzeitig ausgezahlt werden, dass sie für die Begleichung der EUSt zur Verfügung stehen.
Dies belastet ggfs. die Liquidität eines Unternehmens und gelangt zum Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Unternehmen, in deren Mitgliedstaaten In zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der EU wird hingegen das Verrechnungsmodell angewandt. Dabei wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht schon im Zeitpunkt der Einfuhr der Güter entrichtet, sondern im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet.
Diese unterschiedlichen Praktiken führen aus Sicht der Fragesteller zu einem signifikanten Wettbewerbsnachteil in Deutschland, da tausende Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer in Milliarden Euro vorzufinanzieren hätten.
In Ihrer Antwort vom 4.12.2019 teilt die Bundesregierung mit, das sie anstrebt, dass Verfahren zur Erhebung der EUSt und der Gewährung des damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugs gemeinsam mit den Ländern zu optimieren und dadurch verkehrsineffiziente Güterströme, die [allein] durch die Nutzung von Verrechnungsmodellen in anderen EU-Mitgliedstaaten motiviert sind, künftig zu verhindern.
Diese Einschränkung auf das Wort „allein“ lässt zunächst vermuten, dass die Bundesregierung nationale Vorteile wie z. B. die Verkehrsanbindung, Vorhandensein, Qualität und Preis entsprechender Dienstleister, bestehende Geschäftsverbindungen etc.) mit in die Abwägung für eine Änderung des Erhebungsverfahrens einfließen lassen will. Möglicherweise soll sich ein geändertes Erhebungsverfahren der EUSt und die Gewährung des damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugs nur auf deutsche Binnen-, See- und Flughäfen auswirken, da diese im direkten Wettbewerb mit den Binnen-, See- und Flughäfen andere EU-Mitgliedstaaten stehen, die bereits das Verrechnungspreissystem anwenden.