Paneuropäische Kumulation: Neue Matrix veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt (EU) Nr. C 158/5 vom 10. Mai 2019 (Mitteilung 2019/C 158/06) eine neue Matrix zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln mitgeteilt.
Wichtig:
Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.
Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben:
Tabelle 1:
Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. März 2019.
Tabellen 2 und 3:
Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein.
Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf:
— den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“;
— den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).