Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Fehlverhalten
Ein Fehlverhalten im Straßenverkehr kann im besten Fall mit einer mündlichen Verwarnung des feststellenden Beamten geahndet werden und ist mit dieser erledigt. Wird bei geringfügigen Verstößen lediglich ein Verwarngeld verhängt, ist das Verfahren mit der Zahlung des Verwarngeldes für den Betroffenen ebenfalls erledigt.
Im schlimmsten Falle wird ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als Straftat verfolgt. Bei einer Verurteilung drohen dem Angeklagten entweder eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, je nach Schwere der Schuld. Insbesondere Fahrten unter Alkoholeinfluss werden ab einem Blutalkoholgehalt (BAK) von 1,1 Promille stets als Straftaten geahndet. Bereits ab 0,3 Promille BAK gilt das Strafrecht, wenn es bei der Fahrt zu sogenannten „Ausfallerscheinungen“ gekommen ist. Eine solche liegt beispielswiese vor, wenn der alkoholisierte Fahrer eines PKW mit diesem einen Auffahrunfall verursacht.
Zwischen einfachen Verwarnungen und dem strengen Strafrecht, kann ein Bußgeld im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verhängt werden.
Gerade die Verhängung eines Fahrverbotes kann schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben
Im Straßenverkehr wird ein solches Bußgeld zum Beispiel verhängt bei
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Rotlichtverstößen
- Handy am Steuer
- Unterschreitung des Mindestabstandes
- Fahrzeugmängeln
Daneben droht ein Punkteeintrag im Fahreignungsregister in Flensburg sowie in Einzelfällen ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot. Gerade ein Fahrverbot kann eine empfindliche Härte darstellen oder gar existenzbedrohend werden, wenn der Führerschein für die Ausübung der eigenen Arbeit unerlässlich ist.
Im Einzelfall ist es daher stets sinnvoll zu prüfen, ob erfolgreich Rechtsmittel eingelegt werden können oder aber mit der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Abänderung der Strafe verhandelt werden kann. Hier kommt beispielsweise die Umwandlung eines Fahrverbotes in ein höheres Bußgeld in Betracht. Je nach Umfang einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung übernimmt eine solche häufig die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme.
Vor Verursachung eventueller Kosten klären wir Sie jedoch in einer ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten auf.