Im- und Exporte von Waren erfordern den korrekten Umgang mit zollrechtlichen Vorschriften. Verstöße können zur Zollschuld führen, aber auch zur Aussetzung oder den Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen. Überwinden Sie die Grenzen richtig und lassen sich dabei rechtzeitig unterstützen! Wir begleiten Sie dabei.
Präferenzabkommen der Europäischen Union bestehen mit den unterschiedlichsten Ländern in der ganzen Welt und öffnen Unternehmen neue Märkte. Egal ob für den Vertrieb, den Einkauf von Handelswaren oder die Beschaffung von Vormaterial für die eigene Produktion. Sie bieten wirtschaftliche Chancen, aber auch Risiken. Der richtige Umgang mit den komplexen Präferenzregeln und Nachweisdokumenten ist daher unumgänglich.
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt viele Verwendungsmöglichkeiten, bei denen Energieerzeugnisse steuerermäßigt eingesetzt werden können. Steuerliche Ausnahmeregelungen können zu einer Befreiung oder zu einer Entlastung von der Energiesteuer führen. Lassen Sie sich im Umgang mit der Energiesteuer beraten oder Ihren Abgabenbescheid prüfen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Reihengeschäften oder Ein- und Ausfuhrgeschäften bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Zu komplex sind die Regeln und zu hoch ist das steuerliche Risiko nachträglich doch noch Umsatzsteuer und Verzugszinsen zahlen zu müssen. Im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr kommt es immer wieder zu Fehlern im Umgang mit der Umsatzsteuer. Planen Sie die Umsatzsteuer Ihrer Lieferungen oder Dienstleistungen vorher.
Einen lockeren Umgang mit Regelwerken kann sich heute kein Unternehmen leisten. Es drohen nicht nur Bußgelder gegen die Geschäftsführung, auch der Wettbewerb würde von möglichen Aussetzungen Ihrer bereits bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren. Machen Sie deshalb die Pflicht zur Kür!
Durchdachte Arbeits- und Organisationsanweisungen (AuO) helfen Ihnen Fehler und finanzielle Risiken zu vermeiden, Arbeitsabläufe schlanker und profitabler zu gestalten. Gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der zollrechtlichen Regeln in Ihrem Unternehmen!
Sie sind hier richtig, wenn Sie einen erfahrenen Spezialisten für das Zoll-, grenzüberschreitende Umsatzsteuer- und Außenwirtschaftsrecht suchen. Erläutern Sie mir Ihren Fall, um eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten zu bekommen.
Mandate werden ausschließlich auf den Gebieten übernommen, auf die ich mich spezialisiert habe. Honorarkosten werden transparent erläutert und fallen erst nach der Übernahme des Mandats für Sie an.
Das Corona Virus hat inzwischen fast die ganze Welt erreicht und beeinflusst das private und öffentliche Leben erheblich. Auch für den Zoll und die Außenwirtschaft bleibt die Krise nicht ohne Konsequenzen. Eine Übersicht der Auswirkungen der Pandemie finden Sie hier:
Allgemein bestehen laut der deutschen Zollverwaltung bisher keine Einschränkungen bei der Zollabwicklung. Sollten einzelne Standorte krisenbedingt ausfallen, so kümmert sich die örtliche Behörde um die Bereitstellung alternativer Abfertigungsmöglichkeiten. Zollstellen empfehlen, genehmigte Verinfachungen zu nutzen und Waren schon vor Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldung im ATLAS anzumelden. Dies führt bei bestandener Vorprüfung zu einer schnelleren Überlassung der Ware und sichert weiterhin einen reibunslosen Ablauf.
Das Gesetz zur Änderung der Luftverkehrsteuergesetzes vom 17. Dezember 2019 gilt seit dem 1. April 2020. Im Rahmen der Gesetzesänderung werden die gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 LuftVStG erhöht. Außerdem entfällt die besonderen Anmeldepflicht für den Monat Dezember.
Mit der Verordnung zur Absenkung der Steuersätze für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wurden gleichzeitig die Steuersätze nach § 11 Absatz 2 LuftVStG gesenkt.
Der Rat der Europäischen Union hat in seiner Pressemitteilung vom 18. Februar 2020 mitgeteilt, dass ein Bündel von Vorschriften verabschiedet wurde, die dafür sorgen sollen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.
Die neuen Maßnahmen ermöglichen demnach den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.
Die Neuregelung bestehen aus zwei Rechtstexten: …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seinen Umsatzsteueranwendungserlaß geändert und damit das Urteil des EuGH vom 29.6.2017, C-288/16, L.C. umgesetzt.
Mit Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C., hat der EuGH entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.01.2020 Hinweise zum Umgang mit den seit dem 01.01.2020 geltenden Neuregelungen zum Konsignationslager und die damit verbundene Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.
Deutschland hatte in der Vergangenheit Vereinfachungen, im Gegensatz zu vielen anderen EU-Mitgliedsländern, abgelehnt und ausländische Inhaber von Konsignationslager in Deutschland zur steuerlichen Registrierung verpflichtet.
Mit der Umsetzung der sogenannten Quick-Fixes gibt es seit dem 01.01.2020 europaweit geltende Vereinfachungsregeln zum Konsignationslager, die eine solche Registrierungspflicht vermeiden. Lieferungen von Waren, die zuvor in ein Konsignationslager verbracht wurden, können unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 6b UStG im Zeitpunkt der Warenentnahme einer …
Neben dem im Internet zu findenden Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als PDF-Datei, bietet auch die EU-Kommission ein Umschlüsselungsverzeichnis, jedoch in Form einer Excel-Datei an.
Mit Hilfe eines Umschlüsselungsverzeichnis kann über die Zolltarifnummer (Kombinierte Nomenklatur) zur ausfuhrrechtlichen Codierung in den Anhängen der Dual-use Liste nach dem eigenen zu exportierenden Produkt gelangt werden. Dies erleichtert zwar den Einstieg in die Prüfung der Anhänge zur Dual-use Verordnung 428/2009, sollte aber nicht der einzige Prüfungsschritt bleiben. Denn die Verwendung eines Umschlüsselungsverzeichnis setzt zunächst die korrekten Zolltarifnummer voraus. Eine weitergehende Prüfung der Anhänge/Listen empfiehlt sich daher.
Mit der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Excel-Datei lässt sich schneller und einfacher arbeiten. Unternehmen die diese Datei nutzen wollen, sollten aber immer auf das Aktualisierungsdatum achten. Zum Zeitpunkt dieser News hatte die Datei das Datum 09.01.2020. Zur Datei gelangen Sie unter dem unten angegebenen Link, zur Webseite der EU-Kommission hier.
Das derzeitige Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer und die Gewährung des damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugs wirkt sich teilweise zum Nachteil auf deutsche Binnen-, See- und Flughäfen aus. Unternehmer weichen zunehmend auf andere EU-Häfen aus.
Lösungsansätze werden zwar diskutiert, aber es seien noch nicht alle Fragen geklärt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/15669) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15261).
Problem:
Beim Import von Gütern aus Drittstaaten verursacht das in Deutschland angewandte Einfuhrumsatzsteuermodell nach Ansicht der Fragesteller eine unnötige Bindung von Liquidität und erhöht die administrativen Kosten für Unternehmen. Denn die Verwaltungskompetenz für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) liegt zwar beim Bund, für die Umsatzsteuer hingegen und damit auch für die Geltendmachung eines Vorsteuerbetrages liegt die Kompetenz bei den Bundesländern.
Mit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) nicht länger ein Mitgliedstaat der europäischen Union, sondern ein Drittstaat. Ein historisches Datum. Das von britischer und europäischer Seite geschlossene Austrittsabkommen sieht jedoch eine Übergangsphase für zahlreiche rechtliche Regelungen vor, die das VK weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandeln. Die Übergangsphase soll am 31.12.2020 enden.
Bis dahin soll ein Freihandelsabkommen zwischen dem VK und der EU verhandelt werden. Ob dies rechtzeitig, d.h. in den kommenden 11 Monaten gelingt, erscheint zweifelhaft. Die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit anderen Staaten benötigen üblicherweise 2-4 Jahre. Schon praktisch wird eine Umsetzung noch in diesem Jahr schwierig, da ein solches Abkommen in allen Sprachen der EU übersetzt und veröffentlicht werden muss, bevor es in Kraft treten kann. Hierfür werden bereits durchschnittlich zwei Monate benötigt. Unternehmen müssen sich folglich auf einen „harten“ Brexit einstellen, es sei denn die Übergangsphase wird verlängert, was der amtierende Premierminister Johnson bisher strikt ablehnt.
Zollrechtlich wie auch umsatzsteuerrechtlich ändert sich, solange das Austrittsabkommen eine Übergangsphase regelt, somit zunächst nichts. Im Rahmen der von der EU geschlossenen Freihandelsabkommen mit anderen Drittländern ersucht man jedoch noch die Zustimmung dieser Länder, das VK bzw. dessen Ursprungswaren weiter als Ursprungsware der EU anzusehen. Dazu hat die Zollverwaltung gesonderte Informationen veröffentlicht.
Im Bezug auf die Umsatzsteuer werden Umsätze mit dem VK daher zunächst weiterhin so behandelt, als ob das VK weiter Bestandteil des mehrwertsteuerlichen Unionsgebiets wäre. Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu und zu anderen Fragen auf seiner Homepage eine Webseite mit Fragen und Antworten (FAQs) zum Brexit veröffentlicht.
Das BMF weist darauf hin, dass nach Ablauf der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist das Vereinigte Königreich wie jedes andere Drittland zu behandeln ist. Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich sind dann beispielsweise Ausfuhrlieferungen. Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU fällt dann grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an.
Ausnahme: Nordirland. Nach Ablauf der Übergangsphase sind für Nordirland besondere Regelungen vorgesehen, die Nordirland bei Warenlieferungen mehrwertsteuerlich weiter so behandeln werden, als ob es zum Unionsgebiet gehört.
ToDo:
Beobachten Sie die ab März starteten Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen des VK mit der EU und prüfen Sie im insbesondere im Bezug auf ihre Reihengeschäftskonstellationen und innengemeinschaftlichen Lieferungen aus der EU in das VK und umgekehrt möglichen Änderungsbedarf in Ihren Geschäftsprozessen.
Incoterms® 2020 – Praxisworkshops
Die neuen Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer sind anwendbar!
Aber welche Änderungen beinhaltet das neue Regelwerk? Wann macht welche Klausel Sinn und welche Klausel birgt Gefahren für die nationalen oder internationalen Geschäftsbeziehungen?
In unseren auf maximal 10 Teilnehmer beschränkten praxisnahen Workshops lernen Sie die richtige Anwendung und das Zusammenwirken von Incoterms® mit sonstigen Vertragsbedingungen. Nutzen Sie die Chance den richtigen Umgang mit den Incoterms® zu erlernen.
Unser Dozent ist zertifizierter Incoterm® Trainer und bringt seine Praxiserfahrungen im Umgang mit den Lieferbedingungen aus einem großen mittelständischen Industrie- und Handelsbetrieb mit ein.
Workshops können auch individuell angefragt und vorbereitet werden.
Hier gehts zum Kontaktformular.
Unsere 2. Auflage der beliebten Textsammlung Gellert/Weiß zum Unionszollkodex , Durchführungsverordnung, Delegierte Verordnung, Übergangsbestimmungen in systematischer Darstellung ist erschienen. Prof. Dr. Dr. hc (UA) Lothar Gellert und ich freuen uns sehr darüber und hoffen Ihnen den Arbeitsalltag im Umgang mit den zollrechtlichen Vorschriften zu erleichtern.
Vorteile unserer Textsammlung:
In der Neuauflage mit überarbeitetem Aufbau werden mit Hilfe von Korrelationstabellen unmittelbar unter jedem Artikel des Zollkodex der Union die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungs- und Delegierten Verordnung wiedergegeben. Somit entfällt das lästige Blättern in den drei Rechtsakten und die thematische Zuordnung der Vorschriften zueinander!
Die 2. Auflage bietet eine umfangreiche Neustrukturierung sowie eine praxisgerechte Arbeitshilfe für eine rechtssichere und zeitsparende Arbeit mit den Vorschriften. Unterstützt werden Sie dabei u.a. durch eine anschaulich strukturierte Beilage mit Synopsen, die für die schnellere Auffindbarkeit relevanter Textstellen sorgt. Ebenso finden Sie im Anhang des Buches die Übergangsbestimmungen (TDA).
Das besondere und praxisorientierte Layout von „UZK kompakt & praxisnah strukturiert“ unterstützt Sie durch seine Übersichtlichkeit effizient im Berufsalltag!
Sie können auch direkt bei uns bestellen. Nutzen sie einfach unser Kontaktformular.
Unser neues Workbook zum Monitoring von Zollprozessen wurde im Juni 2019 und passend zur abschließenden Neubewertung von Bewilligungen veröffentlicht.
Gemeinsam mit Prof. Dr. Witte und Gerhard Friese habe ich eine praxisgerechte Arbeitshilfe erstellt, um die vom Unionszollkodex (UZK) zum Monitoring der zollrechtlichen Bewilligungen neugefassten Regelungen rechtssicher, fristgerecht und zeitsparend zu bewältigen.
Sie erhalten einen anschaulich strukturierten Leitfaden für Planung und Durchführung der Jahr für Jahr erforderlichen Compliance-Prozesse. Im Mittelpunkt steht dabei der Fragebogen zu zollrechtlichen Bewilligungen.
Gefährden Sie Ihre Bewilligung nicht!
Kurze einführende Texte führen Sie durch die komplexe Thematik. Auszüge der wichtigsten Rechtsnormen erlauben Vertiefung. Einstecker, Grafiken und Checklisten unterstützen Sie bei Pflege ihrer Bewilligungen und Fragebogenteile und geben Ihnen das notwendige Werkzeug an die Hand zur Wahrnehmung der Unterrichtungspflichten gegenüber den Hauptzollämtern.
Sie können auch direkt bei uns bestellen. Nutzen sie einfach unser Kontaktformular.
Ausführer korrekt bestimmen und in die Ausfuhranmeldung eintragen
Wer in der elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) via ATLAS als Ausführer einzutragen ist, richtet sich nach dem Unionszollkodex und seinen Durchführungsvorschriften.
Die Definition des Ausführers findet sich in Art. 1 Nr. 19 VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) und hat sich im August 2018 geändert, wird jedoch erst seit Juni 2019 mit einer neuen Dienstanweisung an die Zollverwaltung offiziell von der deutscher Seite anerkannt und angewendet.
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung finden sich Beispiele zur richtigen Bestimmung des Ausführers. Die EU-Kommission hat entsprechende Guidance (Leitlinien) veröffentlicht, die jedoch keinen Rechtscharakter haben. Beide Informationen haben wir Ihnen verlinkt.
Grundsätzlich gilt:
Das von der Europäischen Union und der Republik Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnete Freihandelsabkommen (EUSFTA) ist am 21. November 2019 in Kraft treten.
„Mit über 50.000 europäischen Unternehmen, die nach Singapur exportieren, von denen die meisten kleine und mittlere Unternehmen sind, kann die Bedeutung dieses Abkommens für europäische Unternehmen nicht hoch genug eingeschätzt werden“, so der Rat der Europäischen Union in seiner Pressemitteilung vom 08.11.2019.
Das Freihandelsabkommen wird die Zölle auf beiden Seiten senken: Singapur wird …
Der Rat ist am 08.11.2019 zu einer allgemeinen Ausrichtung zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen gelangt.
Zweck der neuen Vorschriften ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern und dazu beizutragen, ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das Kleinunternehmen dabei hilft, zu wachsen und effizienter grenzüberschreitenden Handel zu betreiben. Im Blick hat man dabei u.a. Gründer von Unternehmen.
Die heute vereinbarte Reform wird es ermöglichen, …
Die Zollverwaltung stellt ihre Mitwirkung beim Ausfuhrnachweis klar:
Danach wirken die Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit. Bei Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung ist die Ausfuhr der Waren gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich mit dem durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ oder „Alternativ-Ausgangsvermerk“ nachzuweisen (§ 6 Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), Abschnitt 6.5, 6.6, 6.7 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)). Dies gilt unabhängig davon, wie die Warenbewegung konkret abgewickelt wurde, d.h. ob es sich steuerlich um einen Versendungsfall (der Unternehmer versendet den Gegenstand der Ausfuhr) oder um einen Beförderungsfall (der Abnehmer befördert den Gegenstand der Ausfuhr) handelt.
Anders verhält es sich bei Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung. Mangels …
Am 4. Oktober 2019 hat die Europäischen Kommission eine neue Matrix zu den diagonalen Kummulierungsmöglichkeiten im Rahmen der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) veröffentlicht (Mitteilung im Amtsblatt (EU) Nr. C 333/3) .
Die dort enthaltene Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der PEM-Zone zum 1. September 2019 dar.
Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
Neu: Seit dem 1.9.2019 ist eine diagonale Kumulierung zwischen der EU, der Türkei und dem Kosovo möglich.
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