Antidumping
Zum Schutz der Europäischen Union und ihrer Zollbeteiligten gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern kann die Europäische Kommission auf der Grundlage der AntidumpingVO die Einfuhr bestimmter Waren auf das Vorliegen gedumpter Einfuhren hin untersuchen und gegebenenfalls einen Antidumpingzoll (Strafzoll) festsetzen.
Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union eine Schädigung verursacht. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Europäischen Union niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
Bevor Antidumpingzölle erhoben werden, geht ihnen ein umfangreiches Untersuchungsverfahren der EU Kommission voraus. Hier werden nicht nur die Lieferanten, sondern auch betroffene Wirtschaftsbeteiligte aus der EU gehört. Was im Sinne produzierender Unternehmen ist, findet nicht unbedingt Zustimmung im reinen Handel mit dieser Ware. Zudem müssen Antidumpingverordnungen so konkret wie möglich die betroffene Ware (z.B. anhand der Zolltarifnummer) benennen, um nicht durch Pauschalierungen andere Branchen und ihre Produkte ungewollt einzubeziehen.
Es ist daher wichtig geplante Antidumping-Untersuchungsverfahren zu kennen und rechtzeitig seine Rechte wahrzunehmen. In den Fällen, in denen bereits Strafzölle (nach) erhoben wurden, ist die Überprüfung der Zolltarifnummer oder möglicher Ausnahmeregelungen wichtig, die zur Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle führen können.
Wichtig:
Ist nach einer Antidumping-Einzelverordnung eine Befreiung vom Zoll bei bestimmten Lieferanten und bei Vorlage bestimmter Dokumente (u.a. Handelsrechnung mit Erklärung, Verpflichtungsrechnung, Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen) möglich, so müssen diese Dokumente bei der Einfuhr dem Zoll vorgelegt werden können. Formelle Fehler in oder eine nachträgliche Vorlage von vorgesehenen Dokumenten können grundsätzlich zur Erhebung des Strafzolls führen.
Empfehlung
Unternehmen, deren zu importierenden Waren Gegenstand eines Antidumpinguntersuchungsverfahrens werden, sollten sich an diesem formellen Verfahren beteiligen. Nur so kann Einfluss auf das Verfahren genommen und möglicherweise auch ein Strafzoll abgewendet werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.