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Präferenzen
Warenursprung und Präferenzen im Warenverkehr
Im Zoll- und Außenwirtschaftsverkehr hat der Ursprung einer Ware eine erhebliche Bedeutung. Von dem Ursprung einer Ware ist unter anderem die Erhebung von Zöllen oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (Genehmigungen, Kontingente) abhängig.
Die Europäische Union hat hinsichtlich der Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union von ihrem Recht Gebrauch gemacht von der Meistbegünstigungsklausel des GATT abzuweichen und z.B. völkerrechtliche Abkommen über eine Zollunion (z.B. Zollunion der Europäischen Gemeinschaft mit der Türkei) oder eine Freihandelszone (z.B. Pan-Euro-Med-Zone, Mercosur) zu schließen.
Der präferentielle Ursprung ist für die Anwendung von Begünstigungszollsätzen (Zollbefreiungen oder -ermäßigungen) Voraussetzung. Präferentielle Begünstigungen haben im internationalen Warenverkehr für die importierende und exportierende Wirtschaft eine große praktische und wirtschaftliche Bedeutung. Bei dem Import von Waren in die Europäische Union werden von der Europäischen Union bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach dem Gemeinsamen Zolltarif Begünstigungszollsätze (Zollfreiheit oder -ermäßigung) gewährt, welche die Bezugskosten einer Ware senken.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung des Begünstigungszollsatzes ist entweder die Freiverkehrseigenschaft (Freiverkehrspräferenz) oder der Ursprung (Ursprungspräferenz) einer Ware. Die Ermittlung des Präferenzursprungs ist ein schwieriges Thema und ist durch die Vielzahl an Rechtsvorschriften unübersichtlich geregelt.
Von großer praktischer Bedeutung sind die Listenkriterien für die Verabeitung von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, also Vormaterial das beispielsweise in den USA oder Asien erworben wurde. Aber auch die Vorschriften im Rahmen der Pan-Euro-Med-Zone; insbesondere wegen der Kumulation sind komplex. In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern im Umgang mit der Präferenzkalkulation und den benötigten Nachweisen (Lieferantenerklärungen, Langzeitlieferantenerklärungen). Neue Abkommen, wie das EU-Kanada und EU-Japan Abkommen enthalten zudem abweichende eher unbekannte Regeln, die es ebenfalls einzuhalten gilt.
Die Nachzahlung von Zöllen beim Import von angeblich präferenzbegünstigter Ware oder ein zivilrechtlicher Anspruch der eigenen Kunden, die Ihre Ware nachträglich verzollen mussten, kann die unangenehme Folge sein.